§356a BGB setzt die EU-Richtlinie 2023/2673 in deutsches Recht um und verpflichtet Onlinehändler, Verbraucher:innen eine elektronische Widerrufsmöglichkeit bereitzustellen. Die Regelung ergänzt das bestehende Widerrufsrecht aus §355 BGB und gilt ab dem 19. Juni 2026. Verstöße können als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden, zusätzlich verlängert sich die Widerrufsfrist bei fehlender elektronischer Widerrufsmöglichkeit auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.
Auch bekannt als: 356a bgb, paragraf 356a bgb, eu-richtlinie 2023/2673